Die Forschungszulage lässt sich rückwirkend für Projekte bis zurück zu 2022 beantragen – bis zu vier Jahre. Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist ab dem 31.12. des jeweiligen Aufwandsjahres. Für Aufwendungen aus 2022 läuft diese Frist am 31.12.2026 ab.

Fristen im Überblick

AufwandsjahrFrist endet
202231.12.2026 – zeitnah handeln!
202331.12.2027
202431.12.2028
202531.12.2029

Warum sich Rückwirkung lohnt

Die BSFZ-Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid für das gesamte Vorhaben und lässt sich für mehrere Wirtschaftsjahre nutzen. Sie können also mit einem Antrag mehrere zurückliegende Jahre abdecken – und die Zulage anschließend pro Wirtschaftsjahr beim Finanzamt geltend machen.

Was Sie jetzt tun sollten

  • FuE-Vorhaben und -Zeiträume identifizieren (Git-Historie, Projektmanagement, Rechnungen helfen bei der Rekonstruktion).
  • Aufwendungen je Jahr grob schätzen – am schnellsten im Pauschalrechner.
  • Fristnahe Jahre (2022!) priorisieren und den Förder-Check starten.

Häufige Fragen zur Rückwirkung

Wie weit kann ich die Forschungszulage rückwirkend beantragen?

Für Aufwendungen bis zurück zu 2022 – also bis zu vier Jahre. Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist ab dem 31.12. des jeweiligen Aufwandsjahres.

Warum eilt das Aufwandsjahr 2022?

Für Aufwendungen aus 2022 endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2026. Ein rechtzeitig eingereichter Antrag ist deshalb zeitkritisch, wenn Sie 2022er-Kosten noch berücksichtigen wollen.

Brauche ich für rückwirkende Anträge eine Vorab-Genehmigung?

Nein. Die Forschungszulage kann vor, während oder nach dem Projekt beantragt werden; eine vorherige Genehmigung ist nicht nötig. Auch abgeschlossene oder gescheiterte Projekte sind förderfähig.

Stand: Juli 2026 Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)