Zwischen 25 % und 35 % Förderung liegt eine einzige Frage: Gelten Sie als KMU? Bei einer Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € sind das 1,2 Mio. € Unterschied im Jahr. Die Antwort steht nicht im Forschungszulagengesetz selbst, sondern im europäischen Beihilferecht – und sie fällt häufiger negativ aus, als Unternehmen erwarten. Denn entscheidend ist nicht nur, wie groß Sie sind, sondern auch, wer an Ihnen beteiligt ist.
Die Schwellenwerte nach Anhang I AGVO
Das FZulG definiert den KMU-Begriff nicht selbst, sondern verweist auf Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Das ist ein wichtiger Unterschied zur oft zitierten EU-Empfehlung 2003/361/EG: Beide sind inhaltlich deckungsgleich, in Bezug genommen wird aber die AGVO.
Ein Unternehmen ist danach KMU, wenn es beide Bedingungen erfüllt:
- weniger als 250 Beschäftigte – diese Bedingung ist zwingend, und
- höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Jahresbilanzsumme – hier genügt eine der beiden Größen.
Die zweite Bedingung wird oft strenger gelesen, als sie ist. Ein Unternehmen mit 60 Mio. € Umsatz, aber einer Bilanzsumme von 30 Mio. € bleibt KMU, weil die Bilanzsumme unter der Schwelle liegt. Es reicht, eine der beiden Grenzen einzuhalten.
Der Punkt, an dem es meistens scheitert: der Verbund
Anhang I AGVO betrachtet Ihr Unternehmen nicht isoliert. Verbundene und Partnerunternehmen werden hinzugerechnet – Beteiligungen nach oben wie nach unten. Für die Schwellenwerte zählen also auch die Beschäftigten und Umsätze der Gesellschaften, die an Ihnen beteiligt sind.
Praktisch heißt das: Eine Entwicklungsgesellschaft mit zwölf Mitarbeitenden, die zu einem Konzern mit 4.000 Beschäftigten gehört, ist kein KMU. Für die Forschungszulage bleibt es dort bei 25 %. Wer die Frage nur nach dem eigenen Personalbestand beantwortet, rechnet sich systematisch zu reich.
Denselben Gedanken kennt das FZulG an einer zweiten Stelle: Die maximale Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € gilt nach § 3 Abs. 6 FZulG nicht je Gesellschaft, sondern für verbundene Unternehmen insgesamt. Konzernstrukturen lassen sich also weder beim Satz noch beim Deckel durch Aufteilung vervielfachen.
Der Zuschlag kommt nicht von allein
Die 10 Prozentpunkte sind antragsgebunden. Das Gesetz gewährt sie nicht von Amts wegen, sondern knüpft sie daran, dass das Unternehmen sie beantragt. Das ist eine unscheinbare Formulierung mit teurer Wirkung: Wer schlicht nicht daran denkt, bekommt 25 % – und hat keinen Anlass, den Bescheid zu beanstanden, weil formal alles korrekt ist.
Zum Antrag gehört auch der Nachweis, dass die KMU-Kriterien erfüllt sind. Halten Sie die Zahlen zu Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme sowie die Beteiligungsverhältnisse für das betreffende Wirtschaftsjahr bereit – zusammen mit den übrigen Unterlagen, die das Finanzamt anfordern kann (siehe Stundenaufzeichnung).
Ein Jahr über der Grenze ist noch kein Statusverlust
Ein gutes Jahr kostet den KMU-Status nicht sofort. Nach Anhang I AGVO wirkt sich ein Über- oder Unterschreiten der Schwellen erst aus, wenn es sich in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wiederholt. Die Regel schneidet in beide Richtungen: Ein stark gewachsenes Unternehmen bleibt im ersten Jahr noch KMU – ein geschrumpftes wird nicht sofort wieder eines.
Offen: Gilt der erhöhte Satz rückwirkend?
Der KMU-Zuschlag wurde mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt und gilt für Aufwendungen ab dem 28.03.2024. Ob er auch für frühere Zeiträume greifen kann, wenn der Bescheid noch änderbar ist, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 14.03.2025 verneint (Az. 5 K 2302/24): Bescheide, die nach § 164 Abs. 2 AO änderbar sind, lassen sich für zurückliegende Sachverhalte nicht nachträglich um den KMU-Bonus erhöhen.
Das letzte Wort ist das nicht. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen III R 24/25 anhängig. Bis dahin ist die Sichtweise des Finanzgerichts die Rechnungsgrundlage. Den Verfahrensstand führt der Liveticker nach.
Was das in Zahlen bedeutet
Bei voller Ausschöpfung der Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr stehen 3.000.000 € (regulär) gegen 4.200.000 € (KMU). Realistischer sind kleinere Größenordnungen – durchrechnen lässt sich das im Forschungszulage-Rechner, der den KMU-Status als eigenes Feld führt. Drei vollständig durchgerechnete Fälle stehen in den Beispielrechnungen.
Häufige Fragen zum KMU-Status
Wer gilt bei der Forschungszulage als KMU?
Maßgeblich ist Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Danach ist ein Unternehmen KMU, wenn es weniger als 250 Beschäftigte hat und zusätzlich eine der beiden Größenschwellen einhält: höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Jahresbilanzsumme. Eine der beiden genügt – Sie müssen nicht beide unterschreiten.
Zählen Muttergesellschaft und Investoren mit?
Ja. Anhang I AGVO rechnet verbundene und Partnerunternehmen hinzu. Für die Schwellenwerte zählen also nicht nur Ihre eigenen Zahlen, sondern auch die der Unternehmen, die an Ihnen beteiligt sind oder an denen Sie beteiligt sind. Eine kleine Gesellschaft mit einer großen Konzernmutter ist deshalb in aller Regel kein KMU – auch wenn sie für sich betrachtet winzig ist.
Bekomme ich die 35 % automatisch, wenn ich KMU bin?
Nein. Der Zuschlag von 10 Prozentpunkten ist antragsgebunden: Das Gesetz formuliert ihn als etwas, das beantragt werden kann, nicht als etwas, das von Amts wegen gewährt wird. Wer den Antrag nicht stellt, bleibt bei 25 % – auch wenn er die KMU-Kriterien zweifelsfrei erfüllt.
Was passiert, wenn ich die Schwellen einmal überschreite?
Ein einzelnes Jahr über der Grenze kostet den Status noch nicht. Nach Anhang I AGVO ändert sich die Einstufung erst, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Das gilt in beide Richtungen: Auch ein schrumpfendes Unternehmen wird nicht sofort wieder KMU.
Gilt der erhöhte Satz auch für zurückliegende Jahre?
Das ist derzeit gerichtlich offen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 14.03.2025 (Az. 5 K 2302/24) entschieden, dass der erhöhte KMU-Satz erst für Aufwendungen ab dem 28.03.2024 gilt und bereits ergangene Bescheide für frühere Zeiträume nicht nachträglich um den Bonus erhöht werden. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen III R 24/25 anhängig – bis zu einer Entscheidung bleibt es bei der Sichtweise des Finanzgerichts.